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BGH, 07.06.1956 - 4 StR 77/56 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BGH, 15.06.1954 - 1 StR 526/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 07.06.1956 - 4 StR 77/56
Wer eine vertragliche Verpflichtung übernimmt, behauptet damit, selbst wenn er es nicht ausdrücklich erklärt, ohne weiteres, er sei ernstlich und unbedingt gewillt, sie zu erfüllen, Hierin liegt gleichzeitig die Erklärung, die gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners ständen der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht im Wege (vgl u.a. RGSt 24, 405; 41, 27, 31; BGH 1 StR 526/53 = LM Nr. 33 a zu § 263 StGB Anm. 1 und die dort angeführten. Entscheidungen des RG).Dies entspricht allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen (vgl RGSt 70, 155; JW 1934, 1052 Nr. 11; BGHSt 6, 198 [BGH 15.06.1954 - 1 StR 526/53], LM Nr. 33 a § 263 Anm. 2).
- BGH, 23.05.1952 - 4 StR 485/51
Auszug aus BGH, 07.06.1956 - 4 StR 77/56
In diesen letzten Fällen ergeben sich rechtliche Bedenken gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung mit den in Allein- oder Mittäterschaft begangenen Verfehlungen (vgl RGSt 67, 139 f; BGHSt 4 StR 485/51 = LM Nr. 2 zu § 331 StPO [Ablehnung einer fortgesetzten Handlung bei Täterschaft und Beihilfe]). - RG, 14.11.1893 - 2925/93
Ist die Vorspiegelung der falschen Thatsache, binnen einer bestimmten Frist …
Auszug aus BGH, 07.06.1956 - 4 StR 77/56
Wer eine vertragliche Verpflichtung übernimmt, behauptet damit, selbst wenn er es nicht ausdrücklich erklärt, ohne weiteres, er sei ernstlich und unbedingt gewillt, sie zu erfüllen, Hierin liegt gleichzeitig die Erklärung, die gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners ständen der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht im Wege (vgl u.a. RGSt 24, 405; 41, 27, 31; BGH 1 StR 526/53 = LM Nr. 33 a zu § 263 StGB Anm. 1 und die dort angeführten. Entscheidungen des RG). - RG, 30.12.1907 - I 847/07
1. Wird durch wiederholten Verkauf einer Forderung Betrug verübt? 2. Ist die …
Auszug aus BGH, 07.06.1956 - 4 StR 77/56
Wer eine vertragliche Verpflichtung übernimmt, behauptet damit, selbst wenn er es nicht ausdrücklich erklärt, ohne weiteres, er sei ernstlich und unbedingt gewillt, sie zu erfüllen, Hierin liegt gleichzeitig die Erklärung, die gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners ständen der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht im Wege (vgl u.a. RGSt 24, 405; 41, 27, 31; BGH 1 StR 526/53 = LM Nr. 33 a zu § 263 StGB Anm. 1 und die dort angeführten. Entscheidungen des RG).